Dann habe er die Straf- und Zivilklägerin plötzlich am Handgelenk gepackt und sie mit Kraft durch das Beifahrerfenster näher zu sich herangezogen und sei auf den Beifahrersitz gerutscht. Schliesslich habe er sein erigiertes Glied entblösst, habe die Hand der Straf- und Zivilklägerin an dieses geführt und dabei Auf- und Ab-Bewegungen gemacht sowie die Straf- und Zivilklägerin nach Oralverkehr gefragt. In Ziffer I/2 der Anklageschrift wird der Beschuldigte – soweit oberinstanzlich noch relevant – einer weiteren sexuellen Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin beschuldigt.