251 ff.) wird dem Beschuldigten in Ziffer I/1 vorgeworfen, sich der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht zu haben, indem er mit seinem Fahrzeug am 1. Juli 2018 an der F.________ (Strasse) in Biel auf Höhe der Straf- und Zivilklägerin – die zu Fuss unterwegs war – angehalten und sie durch das offene Beifahrerfenster hindurch mehrmals gefragt habe, ob sie Sex wolle. Dann habe er die Straf- und Zivilklägerin plötzlich am Handgelenk gepackt und sie mit Kraft durch das Beifahrerfenster näher zu sich herangezogen und sei auf den Beifahrersitz gerutscht.