Der Antrag von Rechtsanwältin D.________, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung von CHF 8'000.00 – statt wie in erster Instanz von CHF 4'000.00 – zu zahlen (pag. 627), ist demnach nicht zu prüfen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung