Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich Folgendes (pag. 626 [Hervorhebungen im Original]): I. B.________ sei schuldig zu sprechen der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 01.07.2018 in Biel, z. N. C.________ und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 7 Tagen. Der Vollzug sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD) zu verurteilen.