3. B.________ sei für die erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verteidigungskosten eine Entschädigung gemäss den eingereichten Honorarnoten auszurichten. 4. Dem Beschuldigten sei vom Kanton folgender Schadenersatz auszurichten: a. Haftentschädigung 7 Tage zu Fr. 200.00, ausmachend Fr. 1'400.00 b. Entgangenes Einkommen Fr. 1'591.20 c. Reisespesen Fr. 255.00 5. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei zurückzuweisen und die Parteikosten seien wettzuschlagen. 6. Das amtliche Honorar sei gemäss eingereichter Honorarnote zu bestimmen.