Rechtsanwältin D.________ teilte mit Schreiben vom 23. September 2021 mit, die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) verzichte auf die Erklärung der Anschlussberufung (pag. 530). Am 4. Oktober 2021 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 14./15. Juni 2022 vorgeladen (pag. 546 ff.). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 wurde die Straf- und Zivilklägerin – soweit nicht die eigene Einvernahme betreffend – von der persönlichen Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert und der Antrag auf Konfrontationsvermeidung wurde gutgeheissen (pag. 556 f.).