4. Berufung Gegen dieses Urteil vom 23. Juni 2021 meldete Rechtsanwalt A.________ für B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) fristgerecht Berufung an (pag. 443). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 23. August 2021 (pag. 449 ff.). Am 1. September 2021 erklärte Rechtsanwalt A.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 522). Mit Eingabe vom 17. September 2021 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, es werde weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt noch die Anschlussberufung erklärt (pag. 528 f.). Rechtsanwältin D.__