1. Zur Bezahlung von CHF 4'000.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Schadenersatzforderung von CHF 400.00 der Straf- und Zivilklägerin C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: