2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ werden wie folgt bestimmt. […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 5'698.40. Der Kanton Bern kann von B.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).