Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 27'305.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft CHF 11'375.00). 4. B.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 1'817.45 (inkl. MWST) für ihre Aufwendungen im Verfahren bis zum 20.01.2019 zu bezahlen. 2 II.