und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 189 Abs. 1 StGB Art. 426 ff., 433 Abs. 1 Bst. a StPO Art. 20 N-SIS-Verordnung verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Die Untersuchungshaft von 7 Tagen (03.07.2018 – 09.07.2018) wird im Umfang von 7 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.