2. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 6'000.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: