Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit total CHF 3'011.60 (inkl. Auslagen und MwSt). Das volle Honorar beträgt CHF 3'810.30 (inkl. Auslagen und MwSt). Da der Beschuldigte in der Sache unterliegt, wird er rückund nachzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 22 Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 10. Juni 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ schuldig erklärt wurde