dazu ist der geltend gemachte Aufwand des Praktikanten zu vergüten. Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien (durchschnittliche Bedeutung der Streitsache, unterdurchschnittliche Schwierigkeit, geringer gebotener Aufwand) erscheint im Rahmen der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811] ein volles Honorar von CHF 3'500.00 als angemessen. Die Auslagen sind grundsätzlich gemäss Kostennote zu bestimmen. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, welche zu vergütenden Auslagen für den Mandatsabschluss anfallen. Entsprechend ist diese Position nicht zu berücksichtigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.___