Entsprechend ist der Vorbereitungsaufwand nur in leicht reduziertem Aufwand zu berücksichtigen und es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die oberinstanzliche Verhandlung einzig 1 ½ Stunden dauerte und mithin inkl. Nachbesprechung am Verhandlungstag ein Aufwand von rund zwei Stunden geboten war. Der Berechnung des amtlichen Honorars ist folglich ein Aufwand von 12.33 Stunden zu Grunde zu legen; dazu ist der geltend gemachte Aufwand des Praktikanten zu vergüten.