Entsprechend waren oberinstanzlich einzig Ausführungen zum Sanktionenpunkt bzw. zur Vollzugsform der Strafe notwendig, was den gebotenen Vorbereitungsaufwand gegenüber anderen Verfahren deutlich verringert, zumal sich gegenüber der erstinstanzlichen Hauptverhandlung diesbezüglich nur geringfügige Änderungen ergaben. Entsprechend ist der Vorbereitungsaufwand nur in leicht reduziertem Aufwand zu berücksichtigen und es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die oberinstanzliche Verhandlung einzig 1 ½ Stunden dauerte und mithin inkl. Nachbesprechung am Verhandlungstag ein Aufwand von rund zwei Stunden geboten war.