Es handelt sich vorliegend um eine beschränkte Berufung, wobei lediglich die erstinstanzliche Verurteilung zu einer teilbedingten statt der beantragten bedingten Freiheitsstrafe angefochten wurde. Entsprechend waren oberinstanzlich einzig Ausführungen zum Sanktionenpunkt bzw. zur Vollzugsform der Strafe notwendig, was den gebotenen Vorbereitungsaufwand gegenüber anderen Verfahren deutlich verringert, zumal sich gegenüber der erstinstanzlichen Hauptverhandlung diesbezüglich nur geringfügige Änderungen ergaben.