21 antragte amtliche Entschädigung von CHF 3'668.60 sowie ein volles Honorar inkl. Auslagen von 5'508.05 ergibt. Bei knapp durchschnittlicher Bedeutung der Streitsache und der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des vorliegenden Berufungsverfahrens erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand bzw. das Honorar als zu hoch. Es handelt sich vorliegend um eine beschränkte Berufung, wobei lediglich die erstinstanzliche Verurteilung zu einer teilbedingten statt der beantragten bedingten Freiheitsstrafe angefochten wurde.