16. Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren (CHF 7'383.05) wie auch auf das volle Honorar (CHF 9'453.05) besteht kein Anlass. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO voll rück- und nachzahlungspflichtig.