VI. Anrechnung der Polizeihaft Erstreckt sich eine Anhaltung mit anschliessender vorläufiger Festnahme über eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden, stellt dies einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Bei der Berechnung der Dauer der freiheitsbeschränkenden Massnahme ist die für eine formelle Einvernahme aufgewandte Zeit nicht zu berücksichtigen (vgl. 143 IV 339 E. 3). Der Beschuldigte wurde am 8. August 2020 um 01:05 Uhr angehalten und gleichentags um 05:20 Uhr entlassen (pag. 2 ff.). Seine Einvernahme dauerte von 04:14 Uhr bis 04:50 Uhr (pag.