20 Vollzug eines erheblichen Teils der Freiheitsstrafe führt zur notwendigen Besserung der Bewährungsaussichten, die die Gewährung des bedingten Vollzugs für die Reststrafe rechtfertigen. Der vollziehbare Strafteil ist deshalb auf elf Monate festzusetzen. Die vorgenannten Gründe gebieten es zudem, die Probezeit für die Reststrafe auf vier Jahre zu bestimmen. Wie bereits ausgeführt, liegt beim Beschuldigten eine negative Legalprognose vor. Entsprechend ist die Geldstrafe zu vollziehen.