Allerdings ist insgesamt nicht von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen, die eine gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Der Beschuldigte hatte bisher noch nie eine freiheitsbeschränkende Sanktion zu verbüssen. Grundsätzlich verfügt er über ein stabiles soziales Umfeld. Es besteht daher die berechtigte Hoffnung, dass ihn ein Teilvollzug der Freiheitsstrafe sowie die unbedingte Leistung einer Geldstrafe in Kombination mit dem drohenden Vollzug der Reststrafe von der Begehung zukünftiger Delikte abhalten kann. Dabei ist auch das noch junge Alter des Beschuldigten zu berücksichtigen.