Darin manifestiert sich eine hartnäckige Unbelehrbarkeit wie auch eine Dreistigkeit des Beschuldigten. Es ist zu begrüssen, dass er seit dem letzten Vorfall strafrechtlich nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist, daraus lässt sich jedoch keine günstige Prognose ableiten. Da ihm das Führen von Motorfahrzeugen untersagt ist, kann vielmehr von ihm erwartet werden, dass er keine Widerhandlungen gegen das SVG begeht. Unter Würdigung des Vorlebens bzw. der Vorstrafen ist von einer negativen Legalprognose auszugehen. Nach Abschluss seiner kaufmännischen Lehre gründete der Beschuldigte im Jahr 2018 zusammen mit K.________ eine Gesellschaft im Bereich L.__