19 sen noch ein Warnungsentzug resp. die Annullation des Führerausweises auf Probe haben den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abgehalten. Vielmehr besorgte er sich im Hinblick auf eine Vergnügungsfahrt mit einem stark motorisierten Fahrzeug von einem Dritten ohne dessen Wissen einen (abgelaufenen) Führerausweis, da er unterdessen nicht mehr über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Darin manifestiert sich eine hartnäckige Unbelehrbarkeit wie auch eine Dreistigkeit des Beschuldigten.