Der Beschuldigte war beim Lenken der Fahrzeuge nicht einfach unvorsichtig, sondern er verletzte absichtlich grundlegende Verkehrsvorschriften. Im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten war eine Vorstrafe knapp drei Jahre, die andere nicht einmal zwei Monate alt. Weder (bedingte und unbedingte) Geldstrafen sowie Bus-