somit unter Berücksichtigung aller Tatkomponenten für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte auf 55 Tagessätze. 12.4 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten ist im Grundsatz auf die vorangehenden Ausführungen zu verweisen (vgl. Ziff. 11 hiervor). Da das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis in der Regel eine Vorstrafe voraussetzt, fallen die Vorstrafen jedoch insgesamt leicht weniger negativ ins Gewicht, sind aber auch hier straferhöhend zu gewichten.