67 Z. 268 ff.). Es handelt sich dabei um äusserst egoistische Beweggründe, was bei einem Verstoss gegen Art. 95 SVG jedoch regelmässig der Fall ist. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Dies wirkt sich jedoch ebenfalls neutral aus. 12.1.3 Fazit Entsprechend bleibt es auch nach Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere bei einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen für den Verstoss gegen Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG. 12.2 Asperation für das Verwenden eines abgelaufenen Führerausweises auf Probe einer fremden Person i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG