) – erhöht die Risiken und damit die Gefährdung des Rechtsgutes ebenfalls. Unter Berücksichtigung aller objektiven Tatkomponenten erscheint der Kammer eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. 12.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er war sich bewusst, dass er über keine Fahrerlaubnis verfügt. Er hat die Tat mehrere Tage im Voraus geplant und sich für die Fahrt einen (abgelaufenen) Führerausweis eines Dritten beschafft. Er hat diese Fahrt nur unternommen, um bei seinen Freunden anzugeben (pag. 67 Z. 268 ff.).