Hierbei wird fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet. Andererseits wird der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen unter strafrechtlichen Schutz gestellt (BUSSMANN, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95). Der Beschuldigte fuhr die Strecke X.________. Dies entspricht einer Distanz von rund 40 Kilometern. Die Fahrt wurde mehrfach unterbrochen und dauerte von ca. 19:00 Uhr (pag. 62 Z. 64) bis zur Anhaltung des Beschuldigten um 01:05 Uhr (pag. 7).