12. Geldstrafe 12.1 Einsatzstrafe für das Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung bzw. trotz entzogenem Führerausweis i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG 12.1.1 Objektive Tatschwere Durch Art. 95 SVG wird einerseits die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr geschützt. Hierbei wird fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet.