Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor. Aufgrund der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen ist die Strafe somit deutlich zu erhöhen, während Einsicht und Reue nur zu einer geringfügigen Strafreduktion führen. Die weiteren Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um vier Monate auf 22 Monate als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.