356 Z. 1 ff.). Auch wenn es dem Beschuldigten freisteht, beim Strassenverkehrsamt Anträge zu stellen, lässt seine Berufung auf die Unschuldsvermutung unter den gegebenen Umständen gewisse Zweifel an ernsthafter Reue aufkommen. Entsprechend wirkt sich die Einsicht und die vorgebrachte Reue nur leicht mindernd auf die Strafe aus. Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 und 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor.