15 nach, er habe die Taten nicht bewusst begangen, was bei den vorliegenden Delikten abwegig ist (pag. 238). Unklar bleibt auch, ob der Beschuldigte bis zum heutigen Tag das Ausmass seines Verschuldens erkannt hat, wobei in seinen Aussagen eine gewisse Bagatellisierung zum Ausdruck kommt. So gab er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung etwa an, er sei «nicht gross und lang» auf dem Gaspedal gewesen und er habe «einfach einmal aufs Gaspedal gedrückt» (pag. 231 Z. 36 ff.).