57 Z. 66), wobei dies unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Aussageverweigerungsrechts neutral zu bewerten ist. Dass er sich ohne Weiteres dem Blut- und Urintest unterzogen hat (pag. 362), ist ebenfalls nicht strafmindernd zu berücksichtigen, da ihm im Weigerungsfall eine Strafverfolgung nach Art. 91a SVG gedroht hätte. Grundsätzlich zeigte sich der Beschuldigte reuig, wobei teils unklar blieb, ob er die Tat selbst oder deren mögliche Folgen für ihn bereut. So führte er zwar aus, er habe «grossen Mist gemacht», schob aber direkt