67 Z. 268 ff.) – geplant. Die einschlägigen Vorstrafen müssen deshalb eine markante Straferhöhung zur Folge haben. Im vorliegenden Strafverfahren hat der Beschuldigte sein Fehlverhalten zwar eingestanden, wobei zu diesem Zeitpunkt jedoch sämtliche Widerhandlungen durch objektive Beweismittel ohne Weiteres belegt waren. Das Geständnis erfolgte somit nicht aus vollkommen freien Stücken und hatte damit auch keine Erleichterung für die Strafverfolgung zur Folge. Überschiessende Informationen gab der Beschuldigte nicht preis (pag. 57 Z. 66), wobei dies unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Aussageverweigerungsrechts neutral zu bewerten ist.