Dass er zum Tatzeitpunkt des aktuell zu beurteilenden Delikts womöglich erst den Strafbefehl, nicht aber schon die Rechnung für die Geldstrafe erhalten hatte (vgl. pag. 365), ist dabei irrelevant, wusste der Beschuldigte doch bereits in diesem Zeitpunkt von seiner Verurteilung. Spätestens nach dem Erhalt des zweiten Strafbefehls hätte ihm die Schwere seiner Vergehen bewusstwerden sollen. Dass er dennoch weiterhin im Strassenverkehr delinquierte, zeugt von einer Unbelehrbarkeit. Zur vorliegend zu beurteilenden Fahrt kam es zudem nicht spontan, sondern – wie die Beschaffung des fremden Führerausweises zeigt und wie er auch selbst einräumte (pag. 67 Z. 268 ff.) – geplant.