Weder bedingte noch unbedingte Geldstrafen, Bussen oder Führerausweisentzüge vermochten den Beschuldigten von weiteren einschlägigen Delikten abhalten. Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging er nur knapp zwei Monate nach der zweiten Verurteilung. Weder die ausgesprochene zu vollziehende Geldstrafe von CHF 7'000.00 noch die Annullierung bzw. das Fehlen der Führerberechtigung vermochten den Beschuldigten genügend zu beeindrucken. Dass er zum Tatzeitpunkt des aktuell zu beurteilenden Delikts womöglich erst den Strafbefehl, nicht aber schon die Rechnung für die Geldstrafe erhalten hatte (vgl. pag.