Der Beschuldigte ist folglich zweimal einschlägig vorbestraft und wurde infolge der Widerhandlungen gegen das SVG mit einem administrativen Warnentzug resp. schliesslich mit der Annullation der Führerberechtigung sanktioniert. Seine Taten lassen ein Muster erkennen: Nicht mangelnde Aufmerksamkeit oder Gedankenlosigkeit führten zu den Widerhandlungen, sondern der Beschuldigte gefährdete jeweils durch mehrere absichtlich begangene massive Verstösse gegen das SVG Drittpersonen. Weder bedingte noch unbedingte Geldstrafen, Bussen oder Führerausweisentzüge vermochten den Beschuldigten von weiteren einschlägigen Delikten abhalten.