Unmittelbar im Anschluss an die Widerhandlungen vom 31. Januar 2020 wurde dem Beschuldigten das Führen von Motorfahrzeugen untersagt. Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 wurde anschliessend der Führerausweis auf Probe annulliert. Die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises (frühestens nach einer Wartefrist von einem Jahr) wurde von einem verkehrspsychologischen Gutachten abhängig gemacht. Im Anschluss an den vorliegend zu beurteilenden Vorfall wurde sodann die Wartefrist verlängert (pag. 340 ff.). Der Beschuldigte ist folglich zweimal einschlägig vorbestraft und wurde infolge der Widerhandlungen gegen das SVG mit einem administrativen Warnentzug resp.