13 10.3 Fazit Nach Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten ergibt sich somit für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Widerhandlungen gegen das SVG ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten und der weiteren strafzumessungsrelevanten Kriterien eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten.