Dementsprechend wirkt sich die überhöhte Geschwindigkeit vorliegend nicht straferhöhend aus. Das geschützte Rechtsgut war durch das Fahrmanöver des Beschuldigten aber nicht unerheblich gefährdet. Aufgrund der doch erheblichen abstrakten Gefährdung erscheint unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten angemessen. 10.2 Subjektive Tatschwere und Asperation Für sein Verhalten hat der Beschuldigte keine achtenswerten Beweggründe. Der Beschuldigte hat das Tram «aus Dummheit» bzw. weil er zu schnell unterwegs war, überholt.