Vorliegend wurde das Risiko für Unfälle dadurch erhöht, als dass allfällige Fussgänger nicht damit rechnen mussten, dass ein Fahrzeug (widerrechtlich) überholend auf der falschen Strassenseite fährt. Die krasse Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit durch den Beschuldigten trug zwar zur Erhöhung des Risikos eines schweren Unfalls bei, es ist aber zu berücksichtigen, dass diesem Umstand mit der separaten Bestrafung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung bereits Rechnung getragen wurde. Dementsprechend wirkt sich die überhöhte Geschwindigkeit vorliegend nicht straferhöhend aus.