10. Asperation für die grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG 10.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut der groben Verkehrsregelverletzung ist wiederum Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer, womit auch diesbezüglich das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4). Der Beschuldigte überfuhr vorliegend nachts eine Sicherheitslinie, um innerorts ein an einer Haltestelle stehendes Tram zu überholen.