Dies ist neutral zu werten und dem Tatbestand von Art. 90 Abs. 4 SVG inhärent. Der Beschuldigte entschied sich von sich aus und ohne äusseren Druck dazu, mit 123 km/h bei zulässigen 50 km/h nachts innerorts zu fahren. Es diente einzig seinem persönlichen Vergnügen – mithin einem rein egoistischen Motiv. Achtenswerte Beweggründe liegen nicht vor und er hätte sich ohne Weiteres an die Höchstgeschwindigkeit halten können. Auch dies entspricht einer üblichen Tatbe-