Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte wusste, dass er sich nachts im Innerortsbereich mit einer entsprechenden Geschwindigkeitsbeschränkung befand und er fuhr absichtlich mit massiv übersetzter Geschwindigkeit. Aus seiner Fahrweise und seinen Aussagen ist zu schliessen, dass er die Tat im Bewusstsein des hohen Risikos eines Unfalls mit Toten und Schwerverletzten ausführte, auch wenn er den Erfolg (d.h. einen Unfall) nicht wollte. Dies ist neutral zu werten und dem Tatbestand von Art. 90 Abs. 4 SVG inhärent.