360) – ist das damit geschaffene Risiko bei einem Anhalteweg von weit über 100 Meter enorm hoch. Das Verschulden wird dadurch reduziert, dass der Beschuldigte nur über eine kurze Strecke auf die hohe Geschwindigkeit beschleunigte. In Anbetracht des Strafrahmens erscheint das objektive Tatverschulden jedoch noch als leicht. Es ist aber nicht mehr am untersten Rand anzusiedeln. Die Kammer erachtet daher eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als der objektiven Tatschwere angemessen. 9.2 Subjektive Tatschwere