Dem damit einhergehenden Ausmass der Rechtsgutgefährdung kommt im Rahmen der Strafzumessung erhebliches Gewicht zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4; 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.3). Der Beschuldigte fuhr innerorts 123 km/h. Damit überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 73 km/h massiv bzw. den entsprechenden Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG um 23 km/h erheblich. Allein daraus er-