SVG vorrangige Bedeutung zu, denn bei Erreichen der gesetzlichen Grenzwerte gilt der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG grundsätzlich als erfüllt. Gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG ist Art. 90 Abs. 3 SVG unter anderem erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von höchstens 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG). Eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG kann aber auch vorliegen, ohne dass die Grenzwerte von Abs. 4 erreicht worden sind (BGE 142 IV 137 E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.4).