Es ist das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welche die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4). Die gefahrene Geschwindigkeit respektive die Überschreitung der in Art. 90 Abs. 4 SVG festgesetzten Grenzwerte stellt nicht das einzige Strafzumessungskriterium dar. Ein ausschliessliches Abstellen auf die gefahrene Geschwindigkeit im Sinne eines starren Tarifs ist mit dem Schuldrecht nicht vereinbar. Nichtsdestotrotz kommt der gefahrenen Geschwindigkeit im Rahmen von Art. 90 Abs. 4 SVG vorrangige Bedeutung