10 Bei den drei weiteren, mit Geldstrafe zu sanktionierenden Widerhandlungen gegen das SVG sind die abstrakten Strafandrohungen identisch. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. pag. 292) erachtet die Kammer das Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung als schwerste Widerhandlung. Die Strafen für die zwei weiteren Widerhandlungen gegen das SVG sind danach asperierend zu berücksichtigen. Die Gesamtgeldstrafe darf hierbei 180 Tagessätze nicht übersteigen (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB).